Förderverein IfK - Satzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen Förderverein des Instituts für Kommunikationswissenschaft der TU Dresden; nach der Eintragung in das Vereinsregister führt er den Zusatz e.V.
- Der Verein hat seinen Sitz in Dresden.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
- Der Verein verfolgt den Zweck, die Arbeit des Instituts fürKommunikationswissenschaft an der Technischen Universität Dresden in Forschung, Lehre, Veröffentlichungen und in der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses zu unterstützen.
- Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch die Unterstützung von Forschungsvorhaben die Vermittlung von Forschungsergebnissen in die Medienpraxis, die Unterstützung der Lehre, insbesondere durch Lehrbeauftragte aus der Praxis, die Förderung von Arbeiten hochbegabter Studenten und junger Wissenschaftler, die Unterstützung und Durchführung von Veranstaltungen und Vorträgen auf dem Gebiet der Massenkommunikation. die Unterstützung von wissenschaftlichen Veröffentlichungen. die Beratung des Instituts für Kommunikationswissenschaft bei der Durchführung seiner Aufgaben.
- Der Verein ist dabei selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Dies gilt ebenso für sonstige wirtschaftliche Vorteile.
- Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden und bei Auflösung des Vereins keine Anteile am Vereinsvermögen.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit nach freiem Ermessen über den Aufnahmeantrag. Juristische Personen, Personengemeinschaften und Firmen haben den Namen ihres Vertreters im Verein dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.
- Die Mitgliedschaft endet durch den Tod; bei Handelsgesellschaften und juristischen Personen mit deren Erlöschen; durch schriftliche Austrittserklärung zum Ende eines Kalenderjahres, die dem Vorstand bis spätestens 1. Oktober zugegangen sein muß; durch Streichung aus der Mitgliederliste, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung rückständige Beiträge nicht innerhalb eines Monats nach Absendung der zweiten Mahnung bezahlt hat; die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen; durch Ausschluß aus dem Verein, wenn das Mitglied die Interessen oder das Ansehen des Vereins schädigt.
- Über Streichung (Absatz 2, Nr. 3) und Ausschluß (Absatz 2, Nr. 4) entscheidet der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit. Gegen die Streichung und den Ausschluß kann Einspruch in der Mitgliederversammlung eingelegt werden. Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft. Das betroffene Mitglied ist stets vorher anzuhören.
§ 4 Beiträge
Die Mitglieder leisten Jahresbeiträge. Der Mindestbeitrag wird in der Beitragsordnung festgelegt. Die Beitragsordnung ist kein Bestandteil der Satzung. Im übrigen bleibt die Beitragsleistung der Selbsteinschätzung der Mitglieder überlassen.
§ 5 Ehrenmitgliedschaft
- Der Vorstand hat das Recht, jede natürliche Person mit deren Zustimmung zum Ehrenmitglied zu ernennen.
- Aus der Ehrenmitgliedschaft erwachsen dem Ehrenmitglied keine Pflichten.
§ 6 Rechte der Mitglieder
- Jedes Mitglied, auch eine juristische Person, eine Personengemeinschaft, eine Firma hat nur 1 Stimme in der Mitgliederversammlung. Die Mitglieder haben freien Zutritt zu allen Veranstaltungen des Vereins und erhalten etwaige Berichte und Veröffentlichungen.
- Jedes Mitglied kann schriftlich beim Vorstand eine Mittelverwendung beantragen, die dem Vereinszweck entspricht.
§ 7 Organe
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung berät und beschließt in allen Angelegenheiten, für die nach der Satzung nicht der Vorstand zuständig ist.
- Die Mitgliederversammlung tritt nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr zusammen. Zu ihr ist von dem Vorsitzenden des Vorstandes unter Übersendung einer Tagesordnung mit einer Frist von 4 Wochen schriftlich einzuladen. Der Vorstand ist verpflichtet, eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dies fordert.
- Jedes erschienene Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt, soweit diese Satzung nichts anderes vorsieht.
- Anträge an die Mitgliederversammlung sollen mindestens eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich eingereicht werden. Der Vorstand legt die Anträge der Mitgliederversammlung vor.
- Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des Vorstandes, bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter, bei dessen Verhinderung das dritte Vorstandsmitglied. In jeder Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen, der die Versammlungsniederschrift anzufertigen hat. Die Versammlungsniederschrift ist durch den Schriftführer und den Versammlungsleiter zu unterschreiben und bei den Akten des Vorstandes aufzubewahren.
§ 9 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, Schatzmeister und zwei weiteren Vorstandsmitgliedern. Die Mitglieder des Vorstandes werden in ihre Ämter von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende des Vereins.
- Der Vorstand leitet den Verein nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung, führt die Geschäfte und verwaltet das Vermögen des Vereins.
- Der Vorstand entscheidet über die Mittelvergabe entsprechend den Vereinszwecken mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Alle Ausgaben aus dem Vereinsvermögen müssen von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet sein.
- Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.
§ 10 Ausschüsse
- Der Vorstand kann durch Beschluß der Mehrheit seiner Mitglieder Ausschüsse für bestimmte Vereinszwecke bilden. Die Einrichtung von Ausschüssen kann je nach Zweck zeitlich begrenzt oder unbegrenzt sein.
- Ausschüsse können auch auf Beschluß der Mitgliederversammlung eingerichtet werden.
§ 11 Haushaltsführung
- Der Vorstand legt die Jahresrechnung nach Prüfung durch eine von der Mitgliederversammlung bestimmte Person jeweils im folgenden Geschäftsjahr der Mitgliederversammlung vor. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Genehmigung der Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstandes.
§ 12 Satzungsänderungen
Beschlüsse über Satzungsänderungen erfordern die Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder.
§ 13 Auflösung
- Der Beschluß über die Auflösung des Vereins erfordert die Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Technische Universität Dresden, die das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für die steuerbefreiten wissenschaftlichen Zwecke des Instituts für Komunikationswissenschaft zu verwenden hat.
So beschlossen in der Mitgliederversammlung am 18. Januar 1994. Dresden, den 30. Januar 1994.





