Satzung

§ 1 Name, Sitz und Zweck

  1. Der Verein „Förderverein des Instituts für Kommunikationswissenschaft der TU Dresden e.V.“ mit Sitz in Dresden verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
    • die Unterstützung von Forschungsvorhaben
    • die Vermittlung von Forschungsergebnissen in die Medienpraxis
    • die Unterstützung der Lehre, insbesondere durch Lehrbeauftragte aus der Praxis
    • die Förderung von Arbeiten hochbegabter Studenten und junger Wissenschaftler
    • die Unterstützung und Durchführung von Veranstaltungen und Vorträgen auf dem Gebiet der Massenkommunikation
    • die Unterstützung von wissenschaftlichen Veröffentlichungen
    • die Beratung des Instituts für Kommunikationswissenschaft bei der Durchführung seiner Aufgaben.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Selbstlosigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos im Sinne des § 55 AO tätig.
  2. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke oder wirtschaftliche Interessen seiner Mitglieder.
  3. Die selbstlose Tätigkeit bildet den alleinigen Hauptzweck.

 

§ 3 Mittelverwendung

  1. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
  2. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden und bei Auflösung des Vereins keine Antei-le am Vereinsvermögen.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit nach freiem Ermessen über den Aufnahmeantrag. Juristische Personen, Personengemeinschaften und Firmen haben den Namen ihres Vertreters im Verein dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.
  2. Die Mitgliedschaft endet:
    • durch Tod, bei Handelsgesellschaften und juristischen Personen mit deren Erlöschen;
    • durch schriftliche Austrittserklärung zum Ende des Kalenderjahres, die dem Vorstand bis spätestens 1. Oktober zugegangen sein muss;
    • durch Streichung aus der Mitgliederliste, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung rückständige Beiträge nicht innerhalb eines Monats nach Absendung der zweiten Mahnung bezahlt hat. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen;
    • durch Ausschluss aus dem Verein, wenn das Mitglied die Interessen oder das Ansehen des Vereins schädigt.
  3.  Über Streichung (Abs. 2, Nr. 3) und Ausschluss (Abs. 2, Nr. 4) entscheidet der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit. Gegen die Streichung und den Ausschluss kann Einspruch in der Mitgliederversammlung eingelegt werden. Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft. Das betroffene Mitglied ist stets vorher anzuhören.

 

§ 5 Beiträge

  1. Die Mitglieder leisten Jahresbeiträge. Der Mindestbeitrag wird in der Beitragsordnung festgelegt. Die Beitragsordnung ist kein Bestandteil der Satzung. Im Übrigen bleibt die Beitragsleis-tung der Selbsteinschätzung der Mitglieder überlassen.

 

§ 6 Ehrenmitgliedschaft

  1. Der Vorstand hat das Recht, jede natürliche Person mit deren Zustimmung zum Ehrenmitglied zu ernennen.
  2. Aus der Ehrenmitgliedschaft erwachsen dem Ehrenmitglied keine Pflichten.

 

§ 7 Rechte der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied, auch eine juristische Person, eine Personengemeinschaft, eine Firma hat nur 1 Stimme in der Mitgliederversammlung. Die Mitglieder haben freien Zutritt zu allen Veranstaltungen des Vereins und erhalten etwaige Berichte und Veröffentlichungen.
  2. Jedes Mitglied kann schriftlich beim Vorstand eine Mittelverwendung beantragen, die dem Vereinszweck entspricht.

§ 8 Organe

  1. Organe des Vereins sind
    • die Mitgliederversammlung
    • der Vorstand.

 

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung berät und beschließt in allen Angelegenheiten, für die nach der Satzung nicht der Vorstand zuständig ist.
  2. Die Mitgliederversammlung tritt nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr zusammen. Zu ihr ist von dem Vorsitzenden des Vorstandes unter Übersendung einer Tagesordnung mit einer Frist von 4 Wochen vor der Versammlung schriftlich einzuladen. Der Vorstand ist verpflichtet, eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dies fordert.
  3. Jedes erschienene Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied ist mittels schriftlicher Vollmacht zulässig. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit und ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder gefasst, soweit diese Satzung nichts anderes vorsieht.
  4. Anträge an die Mitgliederversammlung sollen mindestens eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich eingereicht werden. Der Vorstand legt die Anträge der Mitgliederversammlung vor.
  5. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des Vorstandes, bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter, bei dessen Verhinderung das dritte Vorstandsmitglied. In jeder Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen, der die Versammlungsniederschrift anzufertigen hat. Die Versammlungsniederschrift ist durch den Schriftführer und den Versammlungsleiter zu unterschreiben und bei den Akten des Vorstandes aufzubewahren.

 

§ 10 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, Schatzmeister und zwei weiteren Vorstandsmitgliedern. Die Mitglieder des Vorstandes werden in ihre Ämter von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende des Vereins.
  3. Der Vorstand leitet den Verein nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung, führt die Geschäfte und verwaltet das Vermögen des Vereins.
  4. Der Vorstand entscheidet über die Mittelvergabe entsprechend den Vereinszwecken mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Alle Ausgaben aus dem Vereinsvermö-gen müssen von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet sein.
  5. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.

 

§ 11 Ausschüsse

  1. Der Vorstand kann durch Beschluss der Mehrheit seiner Mitglieder Ausschüsse für bestimmte Vereinszwecke bilden. Die Einrichtung von Ausschüssen kann je nach Zweck zeitlich begrenzt oder unbegrenzt sein.
  2. Ausschüsse können auch auf Beschluss der Mitgliederversammlung eingerichtet werden.

 

§ 12 Haushaltsführung       

  1. Der Vorstand legt die Jahresrechnung nach Prüfung durch eine von der Mitgliederversammlung bestimmte Person jeweils im folgenden Geschäftsjahr der Mitgliederversammlung vor. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Genehmigung der Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstandes.

 

§ 13 Satzungsänderungen

  1. Beschlüsse über Satzungsänderungen erfordern die Zustimmung von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

 

§ 14 Auflösung 

  1. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins erfordert die Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Technische Universität Dresden, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden hat.

 

So beschlossen in der Mitgliederversammlung am 18. Januar 1994, neugefasst am 18.01.1994, eingetragen in das Vereinsregister unter VR 2289 am 24. Juli 1997, neugefasst am 30. September 2015.